1. Hanauer FC 1893 e.V.
Hessens ältester Fußballverein
1. Hanauer FC 1893 e.V.

Satzung des 1. Hanauer Fußball-Club 1893 e.V.

Durch die Mitgliederversammlung am 22. März 2013 beschlossen

I.    Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Name, Sitz und Rechtsform)

Der Verein führt den Namen
1.    Hanauer Fußball-Club 1893 e.V.
(im Folgenden kurz "Verein" genannt)
Er ist am 23. März 1893 gegründet und am 21. Juni 1904 unter AZ VR 306 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Hanau am Main eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Hanau am Main. Die Vereinsfarben sind schwarzweiß.

§ 2 (Zweck, Aufgaben und Grundsätze)

1.    Der Verein ist ein Sportverein. Aufgabe und Zweck sind die gemeinsame Pflege der sportlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Breiten-, Freizeit- und Leistungssports seiner Mitglieder. Hierzu betreibt und fördert der Verein den Breitensport, das regelmäßige Training, die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. Turnieren sowie nationale und internationale Begegnungen. Insbesondere soll der Jugend eine besondere Förderung zuteil werden.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.    Der Verein ist politisch, rassistisch und religiös neutral.

§ 3 (Geschäftsjahr und Rechnungslegung)

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Der Verein führt Bücher nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung. Bis zur ordentlichen Jahreshauptversammlung eines Geschäftsjahres ist für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung aufzustellen und durch den Kassenprüfer prüfen zu lassen.

II.    Mitgliedschaft
§ 4  (Mitglieder)

1.    Der Verein hat
a)    ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag entrichten.

b)    fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen und Körperschaften, die den Verein durch regelmäßige finanzielle Leistungen (Beiträge) unterstützen.

c)    Kinder und jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Mitglieder von 14 bis 18 Jahren sind Jugendliche. Mitglieder unter 14 Jahren sind Kinder.

d)    Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Daneben können ordentliche Mitglieder, die eine langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft besitzen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt. Im Rahmen dieser Satzung haben Ehrenmitglieder die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

2.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, und jede juristische Person und Körperschaft werden.

§ 5  (Erwerb der Mitgliedschaft)

1.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Dieser soll von einem ordentlichen oder Ehrenmitglied befürwortet werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft soll das vom Verein vorgeschriebene Aufnahmeformular verwendet werden. Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Für Minderjährige bedarf es der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird schriftlich unter Aushändigung der Satzung bestätigt. Durch die Aufnahme wird die Satzung des Vereins durch den Antragsteller anerkannt.

3.    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben.

§ 6  (Ende der Mitgliedschaft)

1.    Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Tod
b)    durch freiwilligen Austritt
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung unter Rückgabe des Mitgliedsausweises und spätestens 6 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Quartalsende zulässig.
c)    durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand erfolgen und zwar bei einem gröblich vereinsschädigenden oder unehrenhaften Verhalten sowie bei grobem Verstoß gegen Beschlüsse der Organe des Vereins. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Ältestenrat einlegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung des Briefes, Poststempel ist entscheidend. Das auszuschließende Mitglied ist vom Zeitpunkt, in dem ihm die Einleitung des Ausschlussverfahrens bekanntgegeben worden ist, von etwaigen Vereinsmaßnahmen suspendiert. Der endgültige Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
d)    durch Streichung aus der Mitgliederliste
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung (Streichung aus der Mitgliederliste) hinzuweisen.
e)    bei Auflösung des Vereins.

2.    Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrates.

§ 7  (Datenschutz)

1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

2.    Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c)    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit oder deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)    Löschung    der    zu    seiner    Person    gespeicherten    Daten,    wenn    die Speicherung unzulässig war.

3.    Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1.    Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

2.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

3.    In die Organe des Vereins sind nur ordentliche Mitglieder wählbar.

4.    Arbeitnehmer des Vereins dürfen kein Vereinsamt bekleiden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

5.    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben sich den im Verein gewachsenen Ordnungen sowie den von den Vereinsorganen beschlossenen Ordnungen des Übungs- und Sportbetriebes anzupassen.

6.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Sie haben Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und haften für Schäden, die von ihnen schuldhaft verursacht werden.

7.    Der Verein versichert sich generell beim Landessportbund Hessen. Es ist Sache des Vorstandes, die Auswahl des Versicherers sowie die Art und den Umfang der Versicherung zu treffen. Die Versicherungsunterlagen können von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 (Beiträge)
1.    Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Über Kostenbeiträge, welche sich aus dem Sportbetrieb ergeben, entscheidet die zuständige Abteilungsleitung in Abstimmung mit dem Hauptvorstand. Bearbeitungsgebühren und Kosten für Mahnungen setzt der Vorstand fest.

2.    Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge erfolgen per Bankeinzug (Lastschrift).

3.    Der Mitgliedsbeitrag kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

4.    Alle Beiträge sind eine Bringschuld, sie werden im Voraus fällig.

III.    Organe des Vereins
§ 10
1.    Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Aufsichtsrat
c)    der Vorstand
d)    der erweiterte Vorstand
e)    der Wirtschaftsrat
f)    der Ältestenrat

2.    Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Ehrenamtliche Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

3.    Die Mitglieder der Organe haben während und nach ihrer Amtszeit über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, insbesondere der wirtschaftlichen, organisatorischen und steuerlichen Verhältnisse des Vereins, die ihnen im Zusammenhang mit ihrem Amt anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht, wenn die Wahrnehmung der ihnen im Rahmen ihres Amtes übertragenen Aufgaben unter Wahrung der Interessen des Vereins dieser Verpflichtung entgegensteht.

4.    Aufwendungsersatzansprüche müssen vom Vorstand genehmigt werden.

5.    Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe beträgt regelmäßig 2 Jahre. Darüber hinaus bleiben die gewählten Mitglieder jeweils so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt.

IV.Mitgliederversammlung
§ 11 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung)
1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2.    Sie dient satzungsgemäß der Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand, der Kontrolle der Vereinsorgane und der Ausübung der den Mitgliedern durch die Satzung zugewiesenen Rechte.

3.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b)    Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen
c)    Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Schatzmeister
d)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
e)    Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsrates
f)    Entgegennahme des Berichtes des Aufsichtsrates
g)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i)    die Beschlussfassung über eingereichte Anträge
j)    die Entlastung des Aufsichtsrates auf Antrag des Wirtschaftsrates;
k)    die Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands auf Empfehlung des Wirtschaftsrates und des Aufsichtsrates;
l)    die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
m)    die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
n)    die Neuwahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
Die Rechnungslegung durch den Schatzmeister und die Berichte der Kassenprüfer können als Tischvorlage gegeben werden.

4.    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an der Mitgliederversammlung zulassen.

5.    Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss mindestens enthalten:
a)    Ort, Tag und Zeit der Versammlung sowie die Zahl der erschienenen Mitglieder,
b)    die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung,
c)    die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
d)    Art und Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen,
e)    den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
Protokolle können ab vier Wochen nach der Sitzung durch die Mitglieder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 12 (Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung)
1.    Die Hauptversammlung soll alljährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres stattfinden, die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger oder schriftlich mindestens 14 Kalendertage vor dem angesetzten Termin.

2.    Eine außerordentliche Hauptversammlung hat stattzufinden, wenn dies mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung fordern.

3.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht mitzuzählen.

4.    Anträge auf Aufnahme neuer Beschlussgegenstände in die Tagesordnung ordentlicher Mitgliederversammlungen sind wie folgt zu stellen: Sonstige Anträge sind spätestens zehn Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge sind den Mitgliedern vor der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge auf Aufnahme neuer Beschlussgegenstände in die Tagesordnung können als Dringlichkeitsanträge nur gestellt werden, wenn es sich nicht um Satzungsänderungsanträge handelt und der Beschlussgegenstand eine Tatsache betrifft, die erst nach Ablauf der Frist für die Stellung von Anträgen zur Tagesordnung eingetreten oder bekannt geworden ist. Zur Aufnahme in die Tagesordnung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

5.    Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Auflösung des Vereins sowie über eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsrates, des Wirtschaftsrates und des Ältestenrates ist eine Dreiviertelmehrheiterforderlich.

6.    Der Versammlungsleiter bestimmt vorbehaltlich besonderer Regelungen in der Satzung, ob durch Handzeichen, schriftlich oder elektronisch abgestimmt wird. Eine Wahl hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Mitglieder in der Versammlung beantragt wird.

§ 13 (Versammlungsablauf)
1.    Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter.

2.    Der Versammlungsleiter prüft zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend ist die Tagesordnung unter Einbeziehung der gemäß § 12 Nr. 4 gestellten Zusatzanträge von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

3.    Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge können zu den jeweilig behandelten Tagesordnungspunkten gestellt werden. Erledigte Tagesordnungspunkte werden nicht wieder aufgenommen.

4.    Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann Ausnahmen zulassen.

5.    Redner, die von der Sache abweichen, werden zur Sache gerufen. Ist ein Redner dreimal gemahnt worden, wird ihm das Wort entzogen.

6.    Verletzt ein Mitglied die Ordnung erheblich oder fügt es sich nicht den Anordnungen des Versammlungsleiters, so kann dieser das Mitglied aus dem Versammlungsraum weisen.

7.    Der Versammlungsleiter kann die Mitgliederversammlung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder beenden, wenn eine geordnete Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist.

§ 14  (Wahlen)
1.    Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt (Einzelwahl), sofern sich aus den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

2.    Sofern nur so viele Kandidaten für eines der in § 14 Nr. 1 genannten Organe zur Wahl stehen, wie Ämter zu besetzen sind, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über alle zu wählenden Mitglieder jeweils eines der in
§ 14 Nr. 1 genannten Organe zusammen in einem Wahlgang abgestimmt wird, wobei nicht über einzelne Kandidaten abgestimmt werden kann (Blockwahl). Die Kandidaten sind insgesamt gewählt, wenn der Kandidatenblock die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Findet der zur Wahl stehende Kandidatenblock nicht die erforderliche Mehrheit, so werden die Mitglieder in Einzelwahl gemäß § 14 Nr. 1 gewählt.

3.    Sofern nach Durchführung des in § 14 Nr. 1 und 2 geregelten Wahlverfahrens die Mindestmitgliederzahl des jeweiligen Organs nicht erreicht ist, setzt der Vorstand einen Termin zur Fortsetzung der Mitgliederversammlung fest, in der die Wahl der übrigen noch zu wählenden Mitglieder des jeweiligen Organs wiederholt wird. Die im Fortsetzungstermin gewählten Mitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern, deren Wahl bereits zuvor feststand, die neuen Mitglieder des jeweiligen Organs. Dessen bisherige Mitglieder bleiben jedoch so lange im Amt, bis so viele neue Mitglieder gewählt wurden, dass die Mindestmitgliederzahl des jeweiligen Organs erreicht ist.

V.    Aufsichtsrat
§ 15 (Zusammensetzung und Wahl)

1.    Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Die Mitglieder werden durch den Ältestenrat vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung in einer offenen Blockwahl gemeinsam für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Mitglieder des Aufsichtsrats sollen angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen sein, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sind, den Verein beratend, fördernd und aufsichtsführend zur Seite zu stehen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

2.    Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese leiten die Sitzungen des Aufsichtsrats und sorgen für eine ordnungsgemäße Protokollierung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, dem Vorstand, dem Wirtschaftsrat und dem Ältestenrat vorzulegen. Sitzungen des Aufsichtsrats sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Der Aufsichtsrat soll mindestens vierteljährig tagen, mindestens jedoch zweimal pro Kalenderjahr.

3.    Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt vor Ablauf der Wahlzeit aus wichtigem Grund niederlegen. Der Ältestenrat hat in diesem Fall nach Kenntnisnahme ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit des Aufsichtsrats zu bestätigen ist.

§ 16 (Aufgaben)
Der Aufsichtsrat hat eine beratende und aufsichtsführende Funktion.

a)    Die beratende Funktion erstreckt sich insbesondere auf die Außendarstellung des Vereins, geeigneter Marketingmaßnahmen und die Strategieentwicklung.

b)    Die aufsichtsführende Funktion erstreckt sich über die gesamte Tätigkeit des Vorstands. Die Aufsichtsfunktion des Wirtschaftsrats über die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins laut Satzung bleibt hiervon unberührt. Dem Aufsichtsrat wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein uneingeschränktes Informationsrecht eingeräumt. Er kann alle Schriften und Unterlagen des Vereins einsehen. Über seine Tätigkeit berichtet der Aufsichtsrat in der Mitgliederversammlung.

VI.Vorstand und erweiterter Vorstand
§ 17 (Zusammensetzung und Amtsperioden)
1.    Der Vorstand besteht aus dem
•    Vorsitzenden
•    2. Vorsitzenden
•    Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
•    Schriftführer/in
•    Abteilung – Fußball
•    Abteilung – Jugend / Jugendleiter
•    Abteilung -- Bau u.- Technik
•    Abteilung – Soma
•    Abteilung – Ü – 40
•    Abteilung – Vergnügungsausschuss
•    Abteilung – Integrations – und Kooperationsbeauftragter

2.    Der Vorstand des Vereins wird jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Wahl erfolgt in Abständen von zwei Geschäftsjahren.

Gewählt werden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendleiter und der Schriftführer.

Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.

3.    Der erweiterte Vorstand kann auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

4.    Im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen/deren Rechte und Pflichten bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann das/die freigewordene(n) Amt/Ämter auch neu besetzen. Das auf diesem Wege bestimmte neue Vorstandsmitglied ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Zur Einreihung in die turnusmäßige Wahlperiode kann die Mitgliederversammlung bei zwischenzeitlich erforderlicher Neubesetzung eines Amtes die Amtszeit abweichend regeln.

5.    Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates hat im Vorstand Sitz und beratende Stimme.

6.    Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein rechtsverbindlich.

§ 18 (Aufgaben)
1.    Dem Vorstand obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in wichtigen Angelegenheiten, wie z.B.:
a)    die Einberufung der Mitgliederversammlung
b)    das Einsetzen und Auflösen von Ausschüssen
c)    den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
d)    die Aufnahme von Krediten
e)    Anträge zur Festlegung von Beiträgen und Umlagen sowie Festlegung von Beitrags- und Gebührenordnungen
f)    die Etatplanung und -überwachung der verschiedenen Abteilungen in Abstimmung mit den jeweiligen Abteilungsleitungen
g)    Abschluss von Anstellungsverträgen
Bei Anträgen zu Rechtsgeschäften, die gemäß § 19d über das normale Maß hinausgehen, muss der Wirtschaftsrat vor Beschlussfassung informiert werden.

2.    Die Sitzungen des Vorstands müssen mindestens einmal im Monat stattfinden. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist eine Sitzung des Vorstands einzuberufen. Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzung anzufertigen.

3.    Der Vorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren telefonisch oder schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vereinsvorstandes diesem Verfahren schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) widerspricht. Das Umlaufverfahren wird durch ein Mitglied des Vorstandes veranlasst.

4.    Über Anträge, Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnis sowie über Mitteilungen und Erklärungen ist im Protokoll der Vorstandssitzung bzw. bei Beschlüssen im Umlaufverfahren im Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu berichten.

5.    Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

6.    Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig für alle Fragen der einzelnen Abteilungen des Mitgliedswesens. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet in jedem Fall die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.

VII.    Wirtschaftsrat
§ 19
Der Wirtschaftsrat soll aus Mitgliedern bestehen, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben. Er besteht aus
•    dem Vorsitzenden,
•    dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens
•    3 weiteren Beisitzern.
Er wird vom Vorstand und dem erweiterten Vorstand berufen oder abberufen. Dem Wirtschaftsrat obliegt die Unterstützung des Vorstandes insbesondere in folgenden Punkten:
a)    Der Wirtschaftsrat kann jederzeit Berichte über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen und prüfen. Der Haushaltsplan ist dem Wirtschaftsrat vor Verabschiedung zur Stellungnahme vorzulegen.
b)    Dem Wirtschaftsrat ist jeweils vor der Hauptversammlung die Rechnungslegung vorzulegen; der Wirtschaftsrat hat hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
c)    Er berät den Vorstand in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten und erteilt hierzu gutachterliche Äußerungen. Er stellt Verbindungen zwischen der örtlichen Wirtschaft und deren Verbänden und dem Verein her.
d)    Der Wirtschaftsrat hat bei Rechtsgeschäften vom Vorstand, die über das normale Maß hinausgehen, ein Stimmrecht und ist daher zwingend vorher zu informieren. Dies gilt besonders bei:
•    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
•    Aufnahmen von Darlehen, im Einzelfall über € 5.000,00
•    Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen
•    Abschluss oder Verlängerung von Dienstverträgen und Übernahme von Verpflichtungen, wenn im Einzelfall die Aufwendung an Geld- und Sachwerten einmalig oder insgesamt im Laufe eines Geschäftsjahres der Betrag von € 5.000,00 voraussichtlich überstiegen wird.

VIII.    Ältestenrat
§ 22 (Zusammensetzung und Amtsperiode)
Der Ältestenrat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern mit wenigstens
10-jähriger Vereinszugehörigkeit, die kein weiteres Amt im Verein innehaben.

§ 23 (Aufgaben)
Die Aufgaben des Ältestenrates sind:
a)    Die Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, sofern die Vorfälle vereinsbezogen sind
b)    Entscheidungen der Einsprüche der durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglieder
c)    Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
d)    Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand, erweiterten Vorstand und Mitgliedern. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

IX.Schlussbestimmungen
§ 24 (Haftungsausschluss)
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen oder Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 25 (Auflösung)
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn seine Aufgaben nicht mehr zu erfüllen sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt zu geben, dass über die Auflösung beschlossen werden soll. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn er mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden ist. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke des Sports Verwendung finden darf.

§ 26 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
1.    Soweit Beschlüsse von Organen des Vereins justitiabel sind, müssen diese in einer Frist von längstens einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden.

2.    Wird in dieser Satzung für eine Erklärung, Mitteilung, Mahnung o.ä. die Schriftform gefordert, so ist auch die Übermittlung per Fax oder Email ausreichend.

§ 27  (Vereinsordnung)
Der Verein beschließt eine Vereinsordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf, in ihr sollen Bestimmungen enthalten sein über:
a)    Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen
b)    Geschäftsführung des Vorstandes und der Ausschüsse
c)    Grundsätze der Finanzwirtschaft und der Finanzverwaltung
d)    Verfahrensregelungen für Versammlungen und Sitzungen
e)    Ehrenordnung

§ 28 (lnkrafttreten der Satzung)
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung  durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem lnkrafttreten dieser neuen Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft.

Hanau, 22. März 2013